Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
017
Kurztext:
Evidenz des Baubestandes
Text:
(1) Über die im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bauten hat die
Gemeinde eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen.
(2) Die Evidenz besteht aus der Kartei, der Aktensammlung und
dem Planoperat.
(3) Die Kartei ist nach örtlichen Gesichtspunkten (Straßenzüge,
fortlaufende Orientierungsnummern udgl) geordnet anzulegen und
hat für jeden im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bau zumindest
folgende Merkmale zu enthalten: Evidenzzahl des Baues,
Straßenbezeichnung, Orientierungsnummer, Hausnamen,
Katastralgemeinde, Grundbuchseinlage der Liegenschaft und
Anführung der zu dieser im Ortsbildschutzbereich gehörigen
Bauflächen und Grundstücke, Angabe, ob und hinsichtlich welcher
Teile der Bau unter Denkmalschutz steht.
(4) Die für jeden Bau anzulegende Aktensammlung hat alle den
Ortsbildschutz berührenden wichtigen behördlichen Verfügungen
und Entscheidungen, ferner einen Lageplan, aus dem die Situation
und Umgebung des Baues ersichtlich ist, zu umfassen. Die auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassenen einschlägigen
Bescheide sind der die Evidenz führenden Stelle zu übermitteln.
(5) Das Planoperat besteht aus den Katasterplanunterlagen
(Katastermappenblätter möglichst im Maßstab 1 : 1.000 und
Feldskizzen) über das gesamte Ortsbildschutzgebiet und den
Fassadenplänen, die Straßenzüge oder Teile davon darstellen,
soweit solche Pläne ausgearbeitet und der Gemeinde erreichbar
sind. Diese Unterlagen sind nach Möglichkeit von der Gemeinde
laufend zu ergänzen.
(6) Zur Anlegung der Evidenz ist den Organen und Beauftragten
der Gemeinden die erforderliche Bestandsaufnahme unentgeltlich
zu gestatten und im nötigen Umfang daran mitzuwirken.
Gemeinde eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen.
(2) Die Evidenz besteht aus der Kartei, der Aktensammlung und
dem Planoperat.
(3) Die Kartei ist nach örtlichen Gesichtspunkten (Straßenzüge,
fortlaufende Orientierungsnummern udgl) geordnet anzulegen und
hat für jeden im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bau zumindest
folgende Merkmale zu enthalten: Evidenzzahl des Baues,
Straßenbezeichnung, Orientierungsnummer, Hausnamen,
Katastralgemeinde, Grundbuchseinlage der Liegenschaft und
Anführung der zu dieser im Ortsbildschutzbereich gehörigen
Bauflächen und Grundstücke, Angabe, ob und hinsichtlich welcher
Teile der Bau unter Denkmalschutz steht.
(4) Die für jeden Bau anzulegende Aktensammlung hat alle den
Ortsbildschutz berührenden wichtigen behördlichen Verfügungen
und Entscheidungen, ferner einen Lageplan, aus dem die Situation
und Umgebung des Baues ersichtlich ist, zu umfassen. Die auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassenen einschlägigen
Bescheide sind der die Evidenz führenden Stelle zu übermitteln.
(5) Das Planoperat besteht aus den Katasterplanunterlagen
(Katastermappenblätter möglichst im Maßstab 1 : 1.000 und
Feldskizzen) über das gesamte Ortsbildschutzgebiet und den
Fassadenplänen, die Straßenzüge oder Teile davon darstellen,
soweit solche Pläne ausgearbeitet und der Gemeinde erreichbar
sind. Diese Unterlagen sind nach Möglichkeit von der Gemeinde
laufend zu ergänzen.
(6) Zur Anlegung der Evidenz ist den Organen und Beauftragten
der Gemeinden die erforderliche Bestandsaufnahme unentgeltlich
zu gestatten und im nötigen Umfang daran mitzuwirken.
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