Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
Neubauten
Text:
Beim Wiederaufbau demolierter Bauten sowie bei der Verbauung von
Baulücken und sonst unbebauter Grundstücke sind die
Bebauungsgrundlagen so festzulegen und ist den Bauten eine
solche äußere Gestalt und ein solches Ansehen zu geben, dass
sich die Bauten dem charakteristischen Gepräge des geschützten
Ortsbildes nach den Grundsätzen der §§ 11 und 12 harmonisch
einfügen. Im baubehördlichen Verfahren sind die dafür
erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Baulücken und sonst unbebauter Grundstücke sind die
Bebauungsgrundlagen so festzulegen und ist den Bauten eine
solche äußere Gestalt und ein solches Ansehen zu geben, dass
sich die Bauten dem charakteristischen Gepräge des geschützten
Ortsbildes nach den Grundsätzen der §§ 11 und 12 harmonisch
einfügen. Im baubehördlichen Verfahren sind die dafür
erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
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