Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Ortsbildschutzgebiet
Text:
(1) Wo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betracht kommenden Gemeinden sowie des Bundesdenkmalamtes durch Verordnung jene Ortsgebiete zu bestimmen (Ortsbildschutzgebiete), für welche die Voraussetzungen des Abs 1 zutreffen.
(3) In Ortsbildschutzgebieten findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 sowie Abs 4 und 5 BauPolG keine, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 BauPolG genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (§ 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach § 12 Abs 2 einer Bewilligung bedürfen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betracht kommenden Gemeinden sowie des Bundesdenkmalamtes durch Verordnung jene Ortsgebiete zu bestimmen (Ortsbildschutzgebiete), für welche die Voraussetzungen des Abs 1 zutreffen.
(3) In Ortsbildschutzgebieten findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 sowie Abs 4 und 5 BauPolG keine, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 BauPolG genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (§ 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach § 12 Abs 2 einer Bewilligung bedürfen.
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