Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Dächer
Text:
(1) Die Dächer einschließlich der Dachrinnen und
Ablaufrohre sind in der für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes eigentümlichen Form (zB. Grabendach, Mansarddach,
Walmdach, Satteldach oder Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in
einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
entsprechenden Form zu gestalten.
(2) Für die Eindeckung der Dächer darf nur Blech,
Faserzement (Rechteckform in Doppeldeckung oder sogenannte
Steinschindeln), gebrannter oder engobierter Dachziegel oder
Material verwendet werden, das in seiner äußeren Erscheinung
diesen Materialien gleichkommt. Die Verwendung von Holzschindeln
ist in historisch begründeten Fällen zulässig.
(3) Dächer haben sich farblich in die Dachlandschaft
einzufügen. Blechdächer, mit Ausnahme von Kupfer- und Zinkdächern,
sind mit einem matten Anstrich zu versehen. Über Dach befindliche
Teile von Luft- und Dunstleitungen müssen ebenfalls, sofern sie
nicht gemauert ausgeführt sind, matt gestrichen werden.
(4) Dachaufbauten anderer Art als übliche Dachgauben,
Dachausstiege, Plattformen sowie Einschnitte (z.B. Terrassen) und
sonstige Öffnungen im Dach (Dachluken, Dachflächenfenster u.dgl.)
sind nur in einer solchen Art, Zahl, Größe, Lage und in solchem
Material zulässig, daß hiedurch weder die eigentümliche Form des
Daches noch das Stadtbild, insbesondere nicht das Gesamtbild der
Dachlandschaft, beeinträchtigt wird.
(5) In oder auf der Dachfläche dürfen keine Ankündigungen,
Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl.
angebracht werden.
(6) Antennen dürfen nur so angebracht werden, daß durch
Lage, Größe und Ausführung auf die äußere Gestalt des Baues,
insbesondere auf die des Daches, und auf die Dachlandschaft der
geringst mögliche Einfluß ausgeübt wird. Wo ein
Gemeinschaftsempfang möglich ist, ist die Errichtung von
Einzelanlagen unzulässig.

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