Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
VII. Übergangsbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
§ 15
Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre
Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger
Landesregierung vom 15. Jänner 1968, LGBl. Nr. 15, mit der nähere
Bestimmungen über die Erhaltung der äußeren Gestalt der Bauten in
der Altstadt von Salzburg getroffen werden, außer Kraft.
Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger
Landesregierung vom 15. Jänner 1968, LGBl. Nr. 15, mit der nähere
Bestimmungen über die Erhaltung der äußeren Gestalt der Bauten in
der Altstadt von Salzburg getroffen werden, außer Kraft.
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