Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
Inhalt:
Paragraf:
014a
Kurztext:
§ 14a
Text:
(1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission
nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind
ausgenommen:
a) an Bauten:
1. Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu
Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und
Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige
Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von
sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften; es sei denn,
es handelt sich um Namensbezeichnungen gemäß § 7 Abs 3 Z 2;
2. die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen
Vordächern;
3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und
Schaukästen;
4. die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und
anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der
Lichtwirkungen;
5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von
Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.;
6. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk-
oder Funkantennen;
7. die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern;
b) die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen
gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die
ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung
und Änderung von Verkaufsständen, die bis längstens einen Monat
aufgestellt werden bzw. sind, sowie die Ausstattung solcher
Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen,
Apparaten, Behältern u. dgl.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im
Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein
Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde
einzuholen ist.
(2) Ein im Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der
Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt
werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt.
Eine solche Vorlage ist zu begründen.
(3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht
verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission
einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind
ausgenommen:
a) an Bauten:
1. Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu
Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und
Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige
Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von
sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften; es sei denn,
es handelt sich um Namensbezeichnungen gemäß § 7 Abs 3 Z 2;
2. die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen
Vordächern;
3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und
Schaukästen;
4. die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und
anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der
Lichtwirkungen;
5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von
Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.;
6. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk-
oder Funkantennen;
7. die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern;
b) die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen
gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die
ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung
und Änderung von Verkaufsständen, die bis längstens einen Monat
aufgestellt werden bzw. sind, sowie die Ausstattung solcher
Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen,
Apparaten, Behältern u. dgl.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im
Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein
Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde
einzuholen ist.
(2) Ein im Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der
Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt
werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt.
Eine solche Vorlage ist zu begründen.
(3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht
verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission
einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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