Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
§ 14
Text:
(1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen
Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des
Baupolizeigesetzes.
(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der
beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen
Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der Bestimmungen
des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine Beurteilung und
Begutachtung nicht ermöglichen, sind über Aufforderung der Baubehörde
noch weitere näher zu bezeichnende Detailpläne in dem jeweils von ihr
festgelegten Maßstab in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) In Bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat
die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und Beilagen
zu enthalten:
a) Angaben über die Art und das Material des bestehenden
Verputzes und über die bestehende Fassadenfärbelung unter
Beifügung eines Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x
18 cm, das den Bestand der Fassade wiedergibt;
b) Angaben über die beabsichtigte Verputzart und
Fassadenfärbelung einschließlich des hiefür zu verwendenden
Materials.
Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des
Baupolizeigesetzes.
(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der
beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen
Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der Bestimmungen
des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine Beurteilung und
Begutachtung nicht ermöglichen, sind über Aufforderung der Baubehörde
noch weitere näher zu bezeichnende Detailpläne in dem jeweils von ihr
festgelegten Maßstab in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) In Bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat
die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und Beilagen
zu enthalten:
a) Angaben über die Art und das Material des bestehenden
Verputzes und über die bestehende Fassadenfärbelung unter
Beifügung eines Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x
18 cm, das den Bestand der Fassade wiedergibt;
b) Angaben über die beabsichtigte Verputzart und
Fassadenfärbelung einschließlich des hiefür zu verwendenden
Materials.
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