Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Verblendungen vor Auslagen und Fassaden
Text:
(1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl.
zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen,
Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor
Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige
Maßnahmen sinngemäß.
zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen,
Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor
Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige
Maßnahmen sinngemäß.
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