Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Bekleben von Auslagen
Text:
(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich
störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern,
Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl.
ist unzulässig.
(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich
ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche
Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.
störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern,
Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl.
ist unzulässig.
(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich
ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche
Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.
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