Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Markisen
Text:
(1) Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich
nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material
sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare
Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. Sie
dürfen nicht in der Art von Korbmarkisen ausgeführt werden.
(2) Die Verwendung von glänzendem Material für die
Bespannung ist unzulässig.
(3) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken,
sonstigen Aufschriften, bildlichen Darstellungen u. dgl. auf
Markisen und markisenähnlichen Vordächern ist unzulässig. Dieses
Verbot gilt nicht für Bildsymbole sowie auf dem Volant für
Geschäftsaufschriften und Hinweise auf das Warenangebot; hierauf
findet § 7 Abs. 1 Anwendung.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH