Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Markisen
Text:
(1) Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich
nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material
sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare
Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. Sie
dürfen nicht in der Art von Korbmarkisen ausgeführt werden.
(2) Die Verwendung von glänzendem Material für die
Bespannung ist unzulässig.
(3) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken,
sonstigen Aufschriften, bildlichen Darstellungen u. dgl. auf
Markisen und markisenähnlichen Vordächern ist unzulässig. Dieses
Verbot gilt nicht für Bildsymbole sowie auf dem Volant für
Geschäftsaufschriften und Hinweise auf das Warenangebot; hierauf
findet § 7 Abs. 1 Anwendung.
nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material
sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare
Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. Sie
dürfen nicht in der Art von Korbmarkisen ausgeführt werden.
(2) Die Verwendung von glänzendem Material für die
Bespannung ist unzulässig.
(3) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken,
sonstigen Aufschriften, bildlichen Darstellungen u. dgl. auf
Markisen und markisenähnlichen Vordächern ist unzulässig. Dieses
Verbot gilt nicht für Bildsymbole sowie auf dem Volant für
Geschäftsaufschriften und Hinweise auf das Warenangebot; hierauf
findet § 7 Abs. 1 Anwendung.
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