Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsverordnung 1982
Abschnitt:
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Dächer
Text:
(1) Die Dächer einschließlich der Dachrinnen und Ablaufrohre
sind in der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
eigentümlichen Form (z. B. Grabendach, Walmdach, Satteldach oder
Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische
Gepräge des Stadtbildes entsprechenden Form zu gestalten.
(2) Für die Eindeckung der Dächer darf nur Blech, Faserzement
(Rechteckform in Doppeldeckung oder sogenannte "Steinschindeln"),
gebrannter Dachziegel oder Material verwendet werden, das in seiner
äußeren Erscheinung diesen Materialien gleichkommt. Die Verwendung
von Holzschindeln ist in historisch begründeten Fällen zulässig.
(3) Dächer haben sich farblich in die Dachlandschaft
einzufügen. Blechdächer mit Ausnahme von Kupfer- und Zinkdächern
sind mit einem matten Anstrich zu versehen. Über Dach befindliche
Teile von Luft- und Dunstleitungen müssen ebenfalls, sofern sie nicht
gemauert ausgeführt sind, matt gestrichen werden.
(4) Dachaufbauten anderer Art als übliche Dachgauben,
Dachausstiege, Plattformen sowie Einschnitte (z. B. Terrassen)
und sonstige Öffnungen im Dach (Dachluken, Dachflächenfenster
u. dgl.) sind nur in einer solchen Art, Zahl, Größe, Lage und in
solchem Material zulässig, daß hiedurch weder die eigentümliche
Form des Daches noch das Stadtbild, insbesondere nicht das
Gesamtbild der Dachlandschaft, beeinträchtigt wird.
(5) In oder auf der Dachfläche dürfen keine Ankündigungen,
Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. angebracht
werden.
(6) Rauchfangköpfe und gemauerte Ausmündungen von Luft-
und Dunstleitungen müssen verputzt werden.
(7) Antennen dürfen nur so angebracht werden, daß durch
Lage, Größe und Ausführung auf die äußere Gestalt des Baues,
insbesondere auf die des Daches, und auf die Dachlandschaft der
geringstmögliche Einfluß ausgeübt wird. Wo der Gemeinschaftsempfang
möglich ist, ist die Errichtung von Einzelanlagen unzulässig.
sind in der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
eigentümlichen Form (z. B. Grabendach, Walmdach, Satteldach oder
Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische
Gepräge des Stadtbildes entsprechenden Form zu gestalten.
(2) Für die Eindeckung der Dächer darf nur Blech, Faserzement
(Rechteckform in Doppeldeckung oder sogenannte "Steinschindeln"),
gebrannter Dachziegel oder Material verwendet werden, das in seiner
äußeren Erscheinung diesen Materialien gleichkommt. Die Verwendung
von Holzschindeln ist in historisch begründeten Fällen zulässig.
(3) Dächer haben sich farblich in die Dachlandschaft
einzufügen. Blechdächer mit Ausnahme von Kupfer- und Zinkdächern
sind mit einem matten Anstrich zu versehen. Über Dach befindliche
Teile von Luft- und Dunstleitungen müssen ebenfalls, sofern sie nicht
gemauert ausgeführt sind, matt gestrichen werden.
(4) Dachaufbauten anderer Art als übliche Dachgauben,
Dachausstiege, Plattformen sowie Einschnitte (z. B. Terrassen)
und sonstige Öffnungen im Dach (Dachluken, Dachflächenfenster
u. dgl.) sind nur in einer solchen Art, Zahl, Größe, Lage und in
solchem Material zulässig, daß hiedurch weder die eigentümliche
Form des Daches noch das Stadtbild, insbesondere nicht das
Gesamtbild der Dachlandschaft, beeinträchtigt wird.
(5) In oder auf der Dachfläche dürfen keine Ankündigungen,
Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. angebracht
werden.
(6) Rauchfangköpfe und gemauerte Ausmündungen von Luft-
und Dunstleitungen müssen verputzt werden.
(7) Antennen dürfen nur so angebracht werden, daß durch
Lage, Größe und Ausführung auf die äußere Gestalt des Baues,
insbesondere auf die des Daches, und auf die Dachlandschaft der
geringstmögliche Einfluß ausgeübt wird. Wo der Gemeinschaftsempfang
möglich ist, ist die Errichtung von Einzelanlagen unzulässig.
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