Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VI. Überprüfungen
Inhalt:
6. Abschnitt
Paragraf:
025
Kurztext:
einfache Überprüfung
Text:
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

1. alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen für Erdgas mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW, ausgenommen raumluftabhängige Gasgeräte ohne mechanische Abgasanlage;

2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW;

3. jährlich:

– bei sonstigen Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung;

– bei raumluftabhängigen Gasgeräten ohne mechanische Abgasanlage;

– bei Blockheizkraftwerken.

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt die einfache Überprüfung.

(2) Die Messungen der relevanten Parameter gemäß der Anlage 2 sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Durchführung der Messungen hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Bei der einfachen wiederkehrenden Überprüfung von Blockheizkraftwerken kann anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 zur Bestimmung des NOx-Gehalts nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).

(3) Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts nach dem Muster der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

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