Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
IV. Emissionsgrenzwerte
Inhalt:
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
018
Kurztext:
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
Text:
unter 100 kW
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
** Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Grenzwerte | ||||
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt | ||
biogen fest | fossil fest | biogen fest | fossil fest | |
Abgasverlust (%) | 20 | 20 | 19 | 19 |
CO (mg/m³) * | 4.500 | 3.500 | 1.800 | 1.500 |
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter | Grenzwert |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 ** |
CO (mg/m³) * | 100 |
** Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | |
Abgasverlust (%) | 10 |
CO (mg/m³) * | 100 |
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