Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inhalt:
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf:
011
Kurztext:
Typenschild
Text:
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Firmensitz des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennlast;
6. zulässige Brennstoffe;
7. bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass das Heizgerät nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 vorliegt.
(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.
1. Name und Firmensitz des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennlast;
6. zulässige Brennstoffe;
7. bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass das Heizgerät nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 vorliegt.
(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.
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