Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Persone
Text:
(1) Der Inhaber der Bewilligung (Bauherr) hat sich zur
Ausführung einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten
baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen
sowie Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz, solcher
Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder
sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind
(Bauausführende).
(2) Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der
Vornahme von im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen
Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu
Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende
Nebenanlagen, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach
gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich
befugte Person als Bauführer zu bestellen.
(3) Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm
übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung
einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der
maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung
der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe
zu sorgen.
(4) Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für
die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und
technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu
sorgen.
(5) Von Verfügungen der Baubehörde betreffend die bauliche
Maßnahme haben sich der Bauherr, die Bauausführenden und der
Bauführer wechselseitig ohne Verzug Mitteilung zu machen.
Ausführung einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten
baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen
sowie Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz, solcher
Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder
sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind
(Bauausführende).
(2) Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der
Vornahme von im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen
Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu
Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende
Nebenanlagen, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach
gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich
befugte Person als Bauführer zu bestellen.
(3) Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm
übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung
einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der
maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung
der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe
zu sorgen.
(4) Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für
die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und
technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu
sorgen.
(5) Von Verfügungen der Baubehörde betreffend die bauliche
Maßnahme haben sich der Bauherr, die Bauausführenden und der
Bauführer wechselseitig ohne Verzug Mitteilung zu machen.
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