Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
Text:
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort
verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen
und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.
verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen
und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.
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