Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
Text:
(1) Die Gasverteilerunternehmen sind befugt, die von ihnen mit
Gas versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist
ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken
und Räumen zu gewähren.
(2) Wenn bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, hat
das Gasverteilerunternehmen dem Betreiber der Gasanlage oder
sonst darüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich
bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb
angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel nicht
innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat das
Gasverteilerunternehmen die Behörde davon schriftlich zu
verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr
gegeben, hat das Gasverteilerunternehmen alle zur unmittelbaren
Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf
Kosten des Betreibers der Anlage oder sonst darüber
Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und
erforderlichenfalls die Lieferung von Gas einzustellen. Das
Gasverteilerunternehmen hat die Lieferung von Gas auch
einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine
unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der
Gasanlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung
verweigert. Das Gasverteilerunternehmen hat die Behörde
unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
Gas versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist
ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken
und Räumen zu gewähren.
(2) Wenn bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, hat
das Gasverteilerunternehmen dem Betreiber der Gasanlage oder
sonst darüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich
bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb
angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel nicht
innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat das
Gasverteilerunternehmen die Behörde davon schriftlich zu
verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr
gegeben, hat das Gasverteilerunternehmen alle zur unmittelbaren
Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf
Kosten des Betreibers der Anlage oder sonst darüber
Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und
erforderlichenfalls die Lieferung von Gas einzustellen. Das
Gasverteilerunternehmen hat die Lieferung von Gas auch
einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine
unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der
Gasanlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung
verweigert. Das Gasverteilerunternehmen hat die Behörde
unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
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