Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Abnahme, Inbetriebnahme
Text:
(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen
Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der
ersten Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die
Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei
bewilligungspflichtigen Anlagen die in der Bewilligung
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten sind.

(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Abnahmebefund über
die Erfüllung der Sicherheitserfordernisse sowie bei
bewilligungspflichtigen Anlagen der vorgeschriebenen Auflagen
und Bedingungen zu erstellen. Insbesondere sind darin
zutreffendenfalls zu bestätigen:
1. die Dichtheit der gesamten Anlage;
2. die richtige Einstellung und Funktion aller
Gasverbrauchsgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen; und
3. die einwandfreie Funktion der Abgas- und allenfalls
erforderlichen Lüftungsanlagen.

(3) Der Betreiber hat bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen der
Behörde und bei meldepflichtigen Gasanlagen dem
Gasverteilerunternehmen eine Ausfertigung des Abnahmebefundes
vorzulegen. Vor Vorlage des Abnahmebefundes darf die Gasanlage
zur bestimmungsgemäßen Benutzung nicht in Betrieb genommen
werden.

(4) Zur Prüfung der Gasanlage und Ausstellung des
Abnahmebefundes sind befugt:
1. Ziviltechniker und akkreditierte Prüfstellen im Rahmen ihrer
Befugnisse;
2. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur
Herstellung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden
Gasanlage berechtigt sind;
3. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines
Technischen Büros (§ 211 der Gewerbeordnung 1994, BGBl
Nr 194) berechtigt sind; und
4. Gasverteilerunternehmen, wenn und so weit ihnen Personen zur
Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen
Vorschriften die Befähigung zur Ausübung der unter Z 2
angeführten Tätigkeiten besitzen.

(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat für jene Teile der
Gasanlagen, zu deren Überprüfung er nach den gewerberechtlichen
Vorschriften nicht befugt ist, eine Bestätigung über die
Erfüllung der Sicherheitserfordernisse von den dafür nach den
gewerberechtlichen Vorschriften Befugten einzuholen, die dem
Abnahmebefund anzuschließen ist.

(6) Form und Inhalt des Abnahmebefundes richten sich nach einem
Formular, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen
ist.

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