Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Bewilligung
Text:
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den
Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht und die
Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage
befindet, dem Vorhaben zustimmen. Die Bewilligung kann zur
Wahrung der Sicherheitsanforderungen unter Auflagen oder
Bedingungen erteilt werden. Im Bewilligungsbescheid kann
festgelegt werden, in welchen Zeitabständen abhängig von der Art
und Größe der Gasanlage diese nach § 11 zu überprüfen ist. Die
Bewilligung hat dingliche Wirkung.
(2) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese
Bewilligung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu
umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen
erforderlich ist.
(3) Wenn die Errichtung und der Betrieb der Gasanlage keiner
Baubewilligung nach baupolizeilichen Vorschriften bedarf, sind bei
der Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz die bautechnischen
Vorschriften mit zu berücksichtigen.
(4) Vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides darf mit der
Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.
Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht und die
Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage
befindet, dem Vorhaben zustimmen. Die Bewilligung kann zur
Wahrung der Sicherheitsanforderungen unter Auflagen oder
Bedingungen erteilt werden. Im Bewilligungsbescheid kann
festgelegt werden, in welchen Zeitabständen abhängig von der Art
und Größe der Gasanlage diese nach § 11 zu überprüfen ist. Die
Bewilligung hat dingliche Wirkung.
(2) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese
Bewilligung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu
umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen
erforderlich ist.
(3) Wenn die Errichtung und der Betrieb der Gasanlage keiner
Baubewilligung nach baupolizeilichen Vorschriften bedarf, sind bei
der Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz die bautechnischen
Vorschriften mit zu berücksichtigen.
(4) Vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides darf mit der
Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.
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