Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Bewilligungsverfahren
Text:
(1) Dem schriftlich zu stellenden Antrag um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. eine technische Beschreibung, aus der sich die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff ergibt;

2. allenfalls bereits vorliegende Ergebnisse einer Überprüfung nach dem Kesselgesetz, BGBl Nr 211/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 468/1992 bei von diesem Gesetz erfassten Gasanlagen;

3. ein Lageplan;

4. ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf;

5. verbücherungsfähige Servitutsverträge und entsprechende Grundstücksverzeichnisse samt Namen und Adresse, wenn fremde Grundstücke durch Anlagen, deren Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden;

6. eine detaillierte Darstellung der Anlage einschließlich der Schutzzonen (Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes).
Die Behörde kann die Vorlage weiterer Beilagen verlangen, wenn die Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen.


(2) Im Verfahren haben Parteistellung:

1. der Antragsteller;
2. die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage befindet oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand erfasst werden;
3. die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen, die von der Gasanlage, von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand erfasst werden.

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