Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und
Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung;
2. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum
Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder
Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen
und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von
nicht mehr als 105°C betrieben werden; als Gasgeräte gelten
auch Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;
3. brennbares Gas: jeder Körper, der bei einem Druck von 1 bar
und einer Temperatur von 15° C einen gasförmigen
Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr
entzündet werden kann. Das sind insbesondere:
a) Erdgasaustauschgase der ersten Gasfamilie,
b) die zur Versorgung über Leitungen (Rohrnetze) abgegebenen
Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas),
c) die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan
und Butan und deren Gemische),
d) die Deponiegase und
e) die Biogase;
4. Normzustand: der Zustand des Gases bei einem Druck von
1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0° C;
5. Gasverteilerunternehmen (GVU): ein Unternehmen, das befugt
ist, brennbare Gase über Leitungen (Rohrnetze) an andere
abzugeben;
6. Norm-Kubikmeter (m3 NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;
7. Schutzzone: der Bereich um die Gasanlage oder Teile
derselben, der einerseits dem Schutz von Personen und Sachen
und andererseits dem Schutz der Gasanlage dient;
8. Sicherheitsabstände: jene Abstände, die zu benachbarten
Anlagen oder Bauten zur Vermeidung einer gegenseitigen
Gefährdung einzuhalten sind;
9. Stand der Technik: der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und
erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen heranzuziehen.
1. Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und
Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung;
2. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum
Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder
Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen
und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von
nicht mehr als 105°C betrieben werden; als Gasgeräte gelten
auch Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;
3. brennbares Gas: jeder Körper, der bei einem Druck von 1 bar
und einer Temperatur von 15° C einen gasförmigen
Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr
entzündet werden kann. Das sind insbesondere:
a) Erdgasaustauschgase der ersten Gasfamilie,
b) die zur Versorgung über Leitungen (Rohrnetze) abgegebenen
Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas),
c) die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan
und Butan und deren Gemische),
d) die Deponiegase und
e) die Biogase;
4. Normzustand: der Zustand des Gases bei einem Druck von
1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0° C;
5. Gasverteilerunternehmen (GVU): ein Unternehmen, das befugt
ist, brennbare Gase über Leitungen (Rohrnetze) an andere
abzugeben;
6. Norm-Kubikmeter (m3 NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;
7. Schutzzone: der Bereich um die Gasanlage oder Teile
derselben, der einerseits dem Schutz von Personen und Sachen
und andererseits dem Schutz der Gasanlage dient;
8. Sicherheitsabstände: jene Abstände, die zu benachbarten
Anlagen oder Bauten zur Vermeidung einer gegenseitigen
Gefährdung einzuhalten sind;
9. Stand der Technik: der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und
erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen heranzuziehen.
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