Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
§ 2
Text:
(1) Im Ansuchen um Baubewilligung für Bauten gemäß § 1 Abs 2 ist
darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung
für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als
nicht erforderlich erachtet wird.
(2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem
Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die
Bauplatzerklärung nachzureichen.
darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung
für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als
nicht erforderlich erachtet wird.
(2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem
Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die
Bauplatzerklärung nachzureichen.
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