Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
§ 1
Text:
(1) Keiner Bauplatzerklärung bedürfen Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 nicht erforderlich ist.
(2) Als Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 auch ohne Vorliegen einer Bauplatzerklärung erteilt werden kann, werden festgelegt:
1. Bienenhütten;
2. Biwakschachteln;
3. Flugdächer bei Tankstellen, Grenzabfertigungs- und Mautstellen udgl;
4. Gartenhäuschen, Gerätehütten sowie Gewächshäuser, jeweils in der Bauweise und höchstens bis zu der Größe sowie Ausstattung, wie sie nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung über Bauten in Kleingartengebieten zulässig ist;
5. Holzlagen;
6. Haltestellen- und Wartehäuschen;
7. Jagd- und Fischereiaufsichtshütten;
8. Marktbuden;
9. Straßenwärterhäuschen;
10. Transformatorenbauten, Schaltstationen, Pumpen- und Schleusenhäuschen udgl;
11. WC-Anlagen;
12. Flüchtlingsunterkünfte im Sinn des § 1 Flüchtlingsunterkünftegesetz.
(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 Z 1 bis 11 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.
(2) Als Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 auch ohne Vorliegen einer Bauplatzerklärung erteilt werden kann, werden festgelegt:
1. Bienenhütten;
2. Biwakschachteln;
3. Flugdächer bei Tankstellen, Grenzabfertigungs- und Mautstellen udgl;
4. Gartenhäuschen, Gerätehütten sowie Gewächshäuser, jeweils in der Bauweise und höchstens bis zu der Größe sowie Ausstattung, wie sie nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung über Bauten in Kleingartengebieten zulässig ist;
5. Holzlagen;
6. Haltestellen- und Wartehäuschen;
7. Jagd- und Fischereiaufsichtshütten;
8. Marktbuden;
9. Straßenwärterhäuschen;
10. Transformatorenbauten, Schaltstationen, Pumpen- und Schleusenhäuschen udgl;
11. WC-Anlagen;
12. Flüchtlingsunterkünfte im Sinn des § 1 Flüchtlingsunterkünftegesetz.
(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 Z 1 bis 11 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.
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