Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
§ 2
Text:
Bei Einholung
der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009
hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß
der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den
gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere:
1. die im § 1 festgelegten Unterlagen;
2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens
mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren
grundsätzlichen Planungsabsicht;
3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn
dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen,
Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige
natürliche Gegebenheiten vorherrschen;
4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der
zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u.dgl. erforderlich ist;
5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß
§ 43 ROG 2009kenntlich zu machenden Bereich liegt;
6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen;
7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens
und
8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.
der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009
hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß
der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den
gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere:
1. die im § 1 festgelegten Unterlagen;
2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens
mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren
grundsätzlichen Planungsabsicht;
3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn
dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen,
Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige
natürliche Gegebenheiten vorherrschen;
4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der
zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u.dgl. erforderlich ist;
5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß
§ 43 ROG 2009kenntlich zu machenden Bereich liegt;
6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen;
7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens
und
8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.
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