Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
§ 3
Text:
(1) Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das
Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen,
allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die
geplante Bauführung nicht der Errichtung eines Handelsgroßbetriebes dient;
b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen
Eigentums- oder Bestandverhältnisse;
c) einen Entwurfsplan, aus dem die künftigen
Benutzungsverhältnisse, insbesondere die Verkaufsflächen
„(§ 32 Abs 2 ROG 2009), entnommen werden können, sowie
die Berechnung des Ausmaßes der Verkaufsflächen;
d) die Angabe, ob Lebens- und Genußmittel ausschließlich oder
gemeinsam mit anderen Waren angeboten werden sollen;
e) Angaben über künftige Erweiterungsbauten und andere mit dem
Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten
ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch
die Anwendung der Bestimmungen über Handelsgroßbetriebe umgangen
werden soll;
f) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des
Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden
Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an
Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf
diesen Handelsbetriebe befinden.
(2) Befinden sich in einem räumlichen Naheverhältnis zum
Bauvorhaben, das der Errichtung von Handelsbetreiben dient,
weitere Handelsbetriebe, hat das Bauansuchen weiter zu enthalten:
a) die Darstellung der beabsichtigten inneren
Verkehrserschließung (z.B. Zufahrten und Parkplätze);
b) die Darstellung zentraler Einrichtungen (z.B. Verwaltung) und
Dienste (z.B. zentrale Informations- und sonstige
Hilfsdienste);
c) die Darstellung des beabsichtigten Erscheinungsbildes in der
Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der baulichen Gestaltung
des Objektes und der Imagewerbung für das Gesamtobjekt.
Ist eine Zusammenarbeit im Sinne der lit. b und c nicht
beabsichtigt, hat der Bewilligungswerber für sich und die
künftigen Benützer des zur Errichtung kommenden Baues u.dgl. eine
diesbezügliche ausdrückliche Erklärung abzugeben.

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