Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008a
Kurztext:
Übergangene Nachbarn
Text:
Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den §§ 7 Abs 9
oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid
zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der
baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die
bauliche Maßnahme vorbringen.
oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid
zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der
baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die
bauliche Maßnahme vorbringen.
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