Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleingartengesetz
Abschnitt:
IV. Verfahrensbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,- zu
bestrafen, wer
a) eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet;
b) den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2
den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von
Auskünften verweigert;
c) Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;
d) behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht
erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).
(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet.
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,- zu
bestrafen, wer
a) eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet;
b) den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2
den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von
Auskünften verweigert;
c) Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;
d) behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht
erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).
(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet.
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