Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleingartengesetz
Abschnitt:
IV. Verfahrensbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Überprüfungsverfahren
Text:
(1) Errichtung, Nutzung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und der
in diesen bestehenden Kleingärten unterliegen der Aufsicht und
Überprüfung durch die Behörde.
(2) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes
eingehalten werden, ist den Organen der Behörde der Zutritt zu
allen Teilen der Kleingartenanlage zu gestatten. Außer bei Gefahr
im Verzug ist die Vornahme einer derartigen Überprüfung den
jeweils Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen. Die Verfügungsberechtigten sind
verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(3) Stellt die Behörde fest, daß eine Kleingartenanlage ohne
Bewilligung gemäß § 9 errichtet wird oder bereits errichtet wurde,
so hat sie dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage
innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Stellt die Behörde fest, daß ein sonstigen Bestimmungen dieses
Gesetzes widersprechender Zustand eingetreten ist, so hat sie,
soweit hiefür nicht andere landesrechtliche Vorschriften maßgebend
sind dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes aufzutragen.
in diesen bestehenden Kleingärten unterliegen der Aufsicht und
Überprüfung durch die Behörde.
(2) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes
eingehalten werden, ist den Organen der Behörde der Zutritt zu
allen Teilen der Kleingartenanlage zu gestatten. Außer bei Gefahr
im Verzug ist die Vornahme einer derartigen Überprüfung den
jeweils Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen. Die Verfügungsberechtigten sind
verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(3) Stellt die Behörde fest, daß eine Kleingartenanlage ohne
Bewilligung gemäß § 9 errichtet wird oder bereits errichtet wurde,
so hat sie dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage
innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Stellt die Behörde fest, daß ein sonstigen Bestimmungen dieses
Gesetzes widersprechender Zustand eingetreten ist, so hat sie,
soweit hiefür nicht andere landesrechtliche Vorschriften maßgebend
sind dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes aufzutragen.
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