Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Ermittlungsverfahren
Text:
(1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer
Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte
Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1)
unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist
in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.

(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:
1. die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der
baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei
benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der
persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche
Verhandlung in der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen
Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme
unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle
(Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die
Kundmachung dem Verwalter (§ 19 WEG 2002), wenn ein solcher
bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur
Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern
unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu
geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige
Anschläge in ihren Bauten zu dulden;
2. ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere
Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische,
ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);
3. der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und
4. der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben
wurde.

(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche
Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde
aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme,
die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung
abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung
innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich
der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die
Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat
im weiteren Verfahren keine Parteistellung.

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