Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
IV. Baubehörde
Inhalt:
4 Abschnitt - Baubehörde
Paragraf:
026
Kurztext:
Baubehörde
Text:
(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der
Bürgermeister.
(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Bürgermeister.
(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
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