Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt:
1a. Abschnitt
Inhalt:
Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf:
008
Kurztext:
Behörde
Text:
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen mit den anderen für die Anlage zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Anlage eine Genehmigung oder eine Anzeige erforderlich ist; wenn dies rechtlich zulässig ist, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.

(3) Sollte die Landesregierung Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts erlassen, sind dabei die Anforderungen des Art. 17 der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen und den Umsetzungshinweis, einzuhalten.
Mach's einfach

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr
Baumarkt Vogl

© 2024 Vogl Baumarkt GmbH