Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
024
Kurztext:
Änderung eines Bauplatzes
Text:
(1) Die Änderung der Fläche oder Gestalt eines
Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung mehrerer Bauplätze
oder die Unterteilung eines Bauplatzes, bedarf der Genehmigung
der Baubehörde.
(2) Die Unterteilung eines bereits bebauten Bauplatzes
darf nur genehmigt werden, wenn auf den durch die Unterteilung
vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften,
insbesondere die Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit
der Grundflächen und über die Lage der Bauten im Bauplatz,
gewahrt bleiben.
(3) Auf die Genehmigung finden die Vorschriften über die
Bauplatzerklärung sinngemäße Anwendung. Die Änderung der
Bauplatzerklärung setzt aber das Bestehen eines Bebauungsplanes der
Grundstufe nicht voraus.
Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung mehrerer Bauplätze
oder die Unterteilung eines Bauplatzes, bedarf der Genehmigung
der Baubehörde.
(2) Die Unterteilung eines bereits bebauten Bauplatzes
darf nur genehmigt werden, wenn auf den durch die Unterteilung
vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften,
insbesondere die Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit
der Grundflächen und über die Lage der Bauten im Bauplatz,
gewahrt bleiben.
(3) Auf die Genehmigung finden die Vorschriften über die
Bauplatzerklärung sinngemäße Anwendung. Die Änderung der
Bauplatzerklärung setzt aber das Bestehen eines Bebauungsplanes der
Grundstufe nicht voraus.
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