Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
II. Überörtliche Raumordnung
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Raumordnungskataster
Text:
(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen sowie in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere der Raumforschung gemäß § 8 Z 1, ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. Neben den für die überörtliche Raumordnung wesentlichen räumlichen Informationen hat der Raumordnungskataster die raumbezogenen Maßnahmen der überörtlichen Planungen gemäß den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung nach § 8 zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
(2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
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