Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Mietrechtsgesetz
Abschnitt:
1. Haupstück
Inhalt:
Miete
Paragraf:
029a
Kurztext:
Text:
(1) Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 und 2 kann in einem mit einem institutionellen (mildtätigen) Wohnraumbeisteller als Mieter abgeschlossenen Hauptmietvertrag über eine Wohnung eine Vertragsdauer von fünf Jahren schriftlich vereinbart werden, wenn sich der Mieter verpflichtet, die Wohnung an Wohnraumsuchende weiterzugeben. Eine einmalige schriftliche Verlängerung um weitere fünf Jahre ist zulässig.

(2) Institutionelle (mildtätige) Wohnraumbeisteller im Sinne dieser Bestimmung sind Körperschaften, Religionsgemeinschaften oder sonstige Personengemeinschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und die auf ihren Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als institutioneller (mildtätiger) Wohnraumbeisteller anerkannt wurden; eine solche Anerkennung hat zu ergehen, wenn der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.

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