Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze
Text:
(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der
durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände
und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften
öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und
-grundsätzen auszurichten.
(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich
Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen
oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes
wesentlich beeinflussen.
durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände
und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften
öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und
-grundsätzen auszurichten.
(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich
Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen
oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes
wesentlich beeinflussen.
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