Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Begriff und Abgrenzung
Text:
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Raumordnung in Oberösterreich.
(2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet, den
Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten
und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im
Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die
abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse
der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der
Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als
Lebensgrundlage des Menschen zu beachten.
(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der
Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als
Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen
Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den
Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen,
daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende
rechtliche Wirkung ergibt.
(2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet, den
Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten
und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im
Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die
abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse
der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der
Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als
Lebensgrundlage des Menschen zu beachten.
(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der
Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als
Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen
Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den
Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen,
daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende
rechtliche Wirkung ergibt.
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