Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
023
Kurztext:
Rückgängigmachung von Grundabtretungen
Text:
(org. Titel: Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer)

(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als
Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis
21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit
sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des
jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen
rückgängig zu machen.
(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden
aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde
abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren,
vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet,
nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer
oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen
benötigt und als solche augebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag
und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der
Wirkung rückgängig zu machen, daß die Grundfläche Bestandteil dieses
Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon
früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(3) Eine Entschädigung, die der Grundeigentümer für die
Grundabtretung erhalten hat, ist bei deren Rückgängigmachung
gemäß Abs 1 und 2 vom jeweiligen Grundeigentümer in der Höhe
rück zu erstatten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen
Entschädigung nach dem von der Bundesanstalt "Statistik
Österreich" amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex I
ergibt.
(4) Die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß
Abs. 1 bis 3 sind durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen.

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