Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Voraussetzung für die Anerkennung
Paragraf:
007
Kurztext:
Überlassung der Wohnungen
Text:
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)
(2) Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.
(2) Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.
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