Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
022
Kurztext:
Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Ba
Text:
Die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz erlischt
a) durch Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des
Grundeigentümers; dem Antrag ist von der Baubehörde
stattzugeben, wenn durch die Aufhebung der Bauplatzerklärung
eine zweckmäßige Bebauung und Aufschließung der angrenzenden
oder nächstgelegenen, bereits zu Bauplätzen erklärten
Grundflächen nicht nachteiligt beeinflußt wird;
b) Durch Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der
Bauplatzerklärung oder, soweit eine über diesen Zeitpunkt hinaus
wirksame Baubewilligung erteilt worden ist, mit deren Erlöschen
gemäß § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes;
c) durch nachträgliches Eintreten eines im § 14 Abs. 1 lit. a oder
b angeführten Tatbestandes; in diesem Falle hat die Baubehörde
das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
a) durch Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des
Grundeigentümers; dem Antrag ist von der Baubehörde
stattzugeben, wenn durch die Aufhebung der Bauplatzerklärung
eine zweckmäßige Bebauung und Aufschließung der angrenzenden
oder nächstgelegenen, bereits zu Bauplätzen erklärten
Grundflächen nicht nachteiligt beeinflußt wird;
b) Durch Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der
Bauplatzerklärung oder, soweit eine über diesen Zeitpunkt hinaus
wirksame Baubewilligung erteilt worden ist, mit deren Erlöschen
gemäß § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes;
c) durch nachträgliches Eintreten eines im § 14 Abs. 1 lit. a oder
b angeführten Tatbestandes; in diesem Falle hat die Baubehörde
das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
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