Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Abschnitt:
4. BGB-EVO * Bad Hofgastein, LGBl. Nr. 74/2023
Inhalt:
*Gemeinde Bad Hofgastein
Salzburg
Salzburg
Paragraf:
001
Kurztext:
§ 1
Text:
(1) Im Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Hofgastein gelten Bauten für Gastgewerbebetriebe mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten als Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009.
(2) Von der Festlegung gemäß Abs 1 bleiben unberührt:
1. einmalige Erweiterungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gastgewerbebetrieben mit bereits mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten, wenn eine Erweiterung um nicht mehr als 10 Gästezimmer oder 20 Gästebetten erfolgt und dabei die höchstzulässige Zahl von 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten nicht überschritten wird;
2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bauverfahren zur Errichtung oder Erweiterung von Gastgewerbebetrieben mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten.
(2) Von der Festlegung gemäß Abs 1 bleiben unberührt:
1. einmalige Erweiterungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gastgewerbebetrieben mit bereits mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten, wenn eine Erweiterung um nicht mehr als 10 Gästezimmer oder 20 Gästebetten erfolgt und dabei die höchstzulässige Zahl von 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten nicht überschritten wird;
2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bauverfahren zur Errichtung oder Erweiterung von Gastgewerbebetrieben mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten.
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