Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Marktbereitstellung und Marktüberwachung
Paragraf:
012g
Kurztext:
Spezielle baubehördliche Maßnahmen
Text:
* in Bezug auf Legionella und Blei
(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 12f Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Trinkwasser-RL erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art 13 Abs 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Trinkwasser-RL zu erfolgen.
(2) Ergibt die Überwachung nach Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL nicht eingehalten werden, so hat die Behörde in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
a) sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen oder auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach § 19 des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen;
b) im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 9 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben.
(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Abs 2 zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.
(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 12f Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Trinkwasser-RL erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art 13 Abs 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Trinkwasser-RL zu erfolgen.
(2) Ergibt die Überwachung nach Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL nicht eingehalten werden, so hat die Behörde in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
a) sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen oder auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach § 19 des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen;
b) im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 9 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben.
(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Abs 2 zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.
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