Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
021
Kurztext:
Haftungsbestimmungen
Text:
(1) Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden
Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.
(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer
Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen
auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre
Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz
entfallenden Verpflichtungen. Der Anteil richtet sich nach dem
Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe
der Flächen aller Bauplätze steht.
(3) Gehören die Grundflächen, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, zum Gutsbestand von zwei oder mehreren
Grundbuchseinlagen, schulden deren Eigentümer die in den vorstehenden
Bestimmungen geregelten Geldleistungen zur ungeteilten Hand.
Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden
Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.
(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer
Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen
auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre
Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz
entfallenden Verpflichtungen. Der Anteil richtet sich nach dem
Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe
der Flächen aller Bauplätze steht.
(3) Gehören die Grundflächen, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, zum Gutsbestand von zwei oder mehreren
Grundbuchseinlagen, schulden deren Eigentümer die in den vorstehenden
Bestimmungen geregelten Geldleistungen zur ungeteilten Hand.
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