Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
4. Überwachung von Hausinstallationen
Inhalt:
4. Abschnitt
Überwachung von Hausinstallationen
Überwachung von Hausinstallationen
Paragraf:
044b
Kurztext:
*) Fachpersonal
Text:
(1) Personen, die eine Überwachung nach § 44a durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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