Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Ausweisung der Geruchszonen
Text:
(1) Für die Ausweisung der Geruchszonen ist ein Shape-File mit den in Anlage 2 festgelegten Parametern zu erstellen, wobei Gemeindegrenzen nicht zu berücksichtigen sind.
(2) Die ermittelten Geruchszonen sind im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan als Polygon (an der Gemeindegrenze geschlossen) mit schwarz-strichlierter Randlinie und brauner, linksgeneigter Schraffur (0.25 mm breit) und einem Abstand von 4 mm zwischen den Schraffurlinien darzustellen.
(3) Im Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind die in 10%-Schritten dargestellten Jahresgeruchsstunden beginnend mit 5 % farblich zu skalieren (hellblau – grün – gelb – hell- bis dunkelrot – violett). Der Deckplan ist auf Basis der letztaktuellen amtlichen Katastermappe (DKM) im Maßstab 1:5.000 zu erstellen.
(2) Die ermittelten Geruchszonen sind im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan als Polygon (an der Gemeindegrenze geschlossen) mit schwarz-strichlierter Randlinie und brauner, linksgeneigter Schraffur (0.25 mm breit) und einem Abstand von 4 mm zwischen den Schraffurlinien darzustellen.
(3) Im Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind die in 10%-Schritten dargestellten Jahresgeruchsstunden beginnend mit 5 % farblich zu skalieren (hellblau – grün – gelb – hell- bis dunkelrot – violett). Der Deckplan ist auf Basis der letztaktuellen amtlichen Katastermappe (DKM) im Maßstab 1:5.000 zu erstellen.
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