Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
016
Kurztext:
Zusätzliche Anforderungen für die Bereitstellung
Text:
* von tragbaren Löschgeräten, Löschwasseranlagen für Wirtschaftsgebäude und Orientierungshilfen
(1) Bei gemischter Nutzung der Gebäude ist die Anzahl der tragbaren Löschgeräte und die Ausführungsart der Löschwasseranlage (§ 4) als Kombination der jeweiligen Nutzung einzuhalten.
(2) Tragbare Löschgeräte sind leicht erreichbar und gut sichtbar bereitzustellen. Der Aufstellungsort der tragbaren Löschgeräte muss mit Symbolen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Aufstellungsorte in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit Wohnnutzung. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Einspeise- und Entnahmestellen der Löschwasseranlagen.
(3) Wenn es die Nutzung, Abmessung sowie Gestaltung der Gebäude oder Anlage oder die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen es ermöglichen, können die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher auch gemeinsam als Löschgerätestützpunkt bereitgestellt werden.
(4) Das Löschmittel der tragbaren Feuerlöscher muss für den Gebrauch in der baulichen Anlage aufgrund der in der baulichen Anlage vorhandenen, brennbaren Stoffe und Nutzungsbedingungen geeignet sein und hat der tragbare Feuerlöscher ein ausreichendes Löschvermögen aufzuweisen. In baulichen Anlagen, die der Unterbringung einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen nur Löschgeräte verwendet werden, deren Einsatz zu keiner Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, Schaum).
(5) Für enge, schlecht belüftete Räume ist der Einsatz von CO2-Löschern nicht zulässig.
(6) Ist eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage oder aufgrund der Menge, Art und Lagerhöhe der verwendeten Stoffe gegeben, sind im Einzelfall zusätzliche tragbare Löschgeräte sowie Löschwasseranlagen (§ 4) bereitzuhalten oder anzubringen. Von der Bereitstellung von tragbaren Löschgeräten und Löschwasseranlagen kann im Einzelfall Abstand genommen werden, wenn durch andere geeignete Vorkehrungen die erforderlichen Löschmaßnahmen gewährleistet sind.
(7) Wenn aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage eine erschwerte Orientierung für die Einsatzkräfte gegeben ist, sind zusätzliche Orientierungshilfen wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc. vorzusehen.
(1) Bei gemischter Nutzung der Gebäude ist die Anzahl der tragbaren Löschgeräte und die Ausführungsart der Löschwasseranlage (§ 4) als Kombination der jeweiligen Nutzung einzuhalten.
(2) Tragbare Löschgeräte sind leicht erreichbar und gut sichtbar bereitzustellen. Der Aufstellungsort der tragbaren Löschgeräte muss mit Symbolen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Aufstellungsorte in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit Wohnnutzung. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Einspeise- und Entnahmestellen der Löschwasseranlagen.
(3) Wenn es die Nutzung, Abmessung sowie Gestaltung der Gebäude oder Anlage oder die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen es ermöglichen, können die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher auch gemeinsam als Löschgerätestützpunkt bereitgestellt werden.
(4) Das Löschmittel der tragbaren Feuerlöscher muss für den Gebrauch in der baulichen Anlage aufgrund der in der baulichen Anlage vorhandenen, brennbaren Stoffe und Nutzungsbedingungen geeignet sein und hat der tragbare Feuerlöscher ein ausreichendes Löschvermögen aufzuweisen. In baulichen Anlagen, die der Unterbringung einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen nur Löschgeräte verwendet werden, deren Einsatz zu keiner Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, Schaum).
(5) Für enge, schlecht belüftete Räume ist der Einsatz von CO2-Löschern nicht zulässig.
(6) Ist eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage oder aufgrund der Menge, Art und Lagerhöhe der verwendeten Stoffe gegeben, sind im Einzelfall zusätzliche tragbare Löschgeräte sowie Löschwasseranlagen (§ 4) bereitzuhalten oder anzubringen. Von der Bereitstellung von tragbaren Löschgeräten und Löschwasseranlagen kann im Einzelfall Abstand genommen werden, wenn durch andere geeignete Vorkehrungen die erforderlichen Löschmaßnahmen gewährleistet sind.
(7) Wenn aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage eine erschwerte Orientierung für die Einsatzkräfte gegeben ist, sind zusätzliche Orientierungshilfen wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc. vorzusehen.
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