Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
015
Kurztext:
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Text:
* (Hochhäuser)
(1) In Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(1) In Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
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