Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
004
Kurztext:
Lage des Schutzraumes
Text:
§ 4. (1) Der Schutzraum soll möglichst im Keller und ganz unter
Terrain, bei mehreren Kellergeschossen möglichst im untersten
Kellergeschoß innerhalb des Gebäudes liegen und auf möglichst kurzem
Weg von den in Betracht kommenden Wohn- und sonstigen
Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.
(2) Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unterbringung des
Schutzraumes im Keller des Gebäudes nicht zu, so ist dessen
Errichtung außerhalb des Gebäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum
muß unterhalb der Eroberfläche liegen und eine Erdüberdeckung von
mindestens 0,80 m aufweisen.
(3) Wenn die Errichtung unter der Erdoberfläche z.B. wegen des
hohen Grundwasserstandes nicht angebracht ist, darf der Schutzraum
auch über der Erdoberfläche situiert werden. In diesem Fall sind die
Wände mit Erdreich in einer Mindeststärke von 1,20 m an der
Böschungskrone standfest im Verhältnis 2:3 (Böschungswinkel)
anzuböschen; die Decke ist mit einer mindestens 0,80 m starken
Erdschichte zu überdecken.
(4) Schutzräume dürfen nicht im Bereich des Grundwassers angelegt
werden und müssen von gefahrbringenden Einbauten, Rohrleitungen,
Anlagen und Lagerungen möglichst weit entfernt und gegen die davon
ausgehenden Gefahren gesichert sein. Als gefahrbringend gelten
insbesondere Anlagen und Lagerungen mit brennbaren und giftigen
Stoffen, bei denen die Gefahr von Explosionen, von Bränden oder des
Entweichens giftiger oder heißer Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe
besteht.
Terrain, bei mehreren Kellergeschossen möglichst im untersten
Kellergeschoß innerhalb des Gebäudes liegen und auf möglichst kurzem
Weg von den in Betracht kommenden Wohn- und sonstigen
Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.
(2) Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unterbringung des
Schutzraumes im Keller des Gebäudes nicht zu, so ist dessen
Errichtung außerhalb des Gebäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum
muß unterhalb der Eroberfläche liegen und eine Erdüberdeckung von
mindestens 0,80 m aufweisen.
(3) Wenn die Errichtung unter der Erdoberfläche z.B. wegen des
hohen Grundwasserstandes nicht angebracht ist, darf der Schutzraum
auch über der Erdoberfläche situiert werden. In diesem Fall sind die
Wände mit Erdreich in einer Mindeststärke von 1,20 m an der
Böschungskrone standfest im Verhältnis 2:3 (Böschungswinkel)
anzuböschen; die Decke ist mit einer mindestens 0,80 m starken
Erdschichte zu überdecken.
(4) Schutzräume dürfen nicht im Bereich des Grundwassers angelegt
werden und müssen von gefahrbringenden Einbauten, Rohrleitungen,
Anlagen und Lagerungen möglichst weit entfernt und gegen die davon
ausgehenden Gefahren gesichert sein. Als gefahrbringend gelten
insbesondere Anlagen und Lagerungen mit brennbaren und giftigen
Stoffen, bei denen die Gefahr von Explosionen, von Bränden oder des
Entweichens giftiger oder heißer Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe
besteht.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH