Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Wirtschaftsgebäude
Text:
(1) Für jedes Wirtschaftsgebäude ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluss mit ausreichend langem Schlauch mit einem Durchmesser von mind. ½ Zoll mit Spritzdüse an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle bereitzustellen. Für Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen ist für jeweils angefangene 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
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