Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
Raumbedarf
Text:
§ 3. (1) Schutzräume sind in einem solchen Umfang vorzusehen, daß
alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im
Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Platzfinden. Als
Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platzanzahl in Schutzräumen
gelten:
a) bei Wohngebäuden:
je Einzimmerwohnung 2 Plätze
je Zweizimmerwohnung 3 Plätze
je Dreizimmerwohnung 3,5 Plätze
je Vierzimmerwohnung 4 Plätze
für jedes weitere Zimmer 1 Platz zusätzlich;
b) bei Schulen:
Plätze für 95 v.H. der Lehrpersonen und Schüler;
c) bei Kindergärten und Horten;
Plätze für 95 v.H. der Aufsichtspersonen und Kinder;
d) bei Heimen, wie Alten-, Schüler- und Studentenheimen, sowie bei
Krankenanstalten und ähnlichen Bauten:
Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;
e) bei Beherbergungsbetrieben, wie Hotels und Pensionen:
Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;
f) bei Büro- und Betriebsbauten:
1 Platz für je 15 m2 Büroraum- bzw. Betriebsraumfläche;
g) bei Geschäftsbauten:
1 Platz für je 8 m2 Verkaufsfläche; wenn es sich jedoch um
Lebensmittelgeschäfte handelt: 1 Platz für je 5 m2
Verkaufsfläche;
h) bei sonstigen Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen,
wie Theater, Kinos, Versammlungsräume und dergleichen:
Plätze entsprechend der Anzahl der vorgesehenen
Besucher(Benützer)plätze.
(2) Wird in den Fällen gemäß Abs. 1 lit. e bis h nachgewiesen, daß
sich im Regelfall weniger Personen im Gebäude aufhalten, als nach der
Richtlinie Schutzraumplätze zu schaffen wären, so ist die
erforderliche Anzahl der Schutzraumplätze nach dem jeweiligen
geringeren Bedarf festzulegen.
(3) Schutzräume müssen eine nutzbare Mindestgröße von 9,5 m2 und
eine lichte Raumhöhe bzw. Raumbreite von mindestens 2 m haben. Sie
haben außerdem folgende Mindestwerte aufzuweisen:
Bodenfläche je Schutzraumplatz 0,6 m2
Raumvolumen je Schutzraumplatz 1,4 m2
Erdberührte Wandflächen je Schutzraumplatz
nach Möglichkeit 0,75 m2
Bodenfläche je Abort 1,0 m2
Bodenfläche je Waschgelegenheit 1,0 m2
Bodenfläche je Lüfter 1,5 m2
(4) Die Schutzraumplätze sind so einzuteilen, daß auf je zwei
Sitzplätze mindestens ein Liegeplatz entfällt. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens 0,05 m Abstand
von den Umfassungswänden aufzustellen sind und daß die Mindestausmaße
der Sitze 0,50 m Breite und 0,55 m Tiefe und die Mindestausmaße der
Liegen 0,65 m Breite und 1,90 m Länge zu betragen haben. Weiters ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bewegungsraum zwischen
gleichgerichteten Sitzreihen, zwischen Liegereihen sowie zwischen
Liegen und Sitzen mindestens 0,50 m und der Bewegungsraum zwischen
gegenüberliegenden Sitzreihen mindestens 0,80 m zu betragen hat.
(5) Die technischen Vorschriften dieser Verordnung gelten
grundsätzlich nur für Schutzräume für höchstens 50 Personen.
(6) Die Planung und Errichtung von Schutzräumen, welche über die im
Abs. 5 angegebene Belegzahl hinausgehen, hat über die in Betracht
kommenden Vorschriften dieser Verordnung hinaus bzw. an Stelle dieser
Vorschriften nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis zu
erfolgen.
alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im
Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Platzfinden. Als
Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platzanzahl in Schutzräumen
gelten:
a) bei Wohngebäuden:
je Einzimmerwohnung 2 Plätze
je Zweizimmerwohnung 3 Plätze
je Dreizimmerwohnung 3,5 Plätze
je Vierzimmerwohnung 4 Plätze
für jedes weitere Zimmer 1 Platz zusätzlich;
b) bei Schulen:
Plätze für 95 v.H. der Lehrpersonen und Schüler;
c) bei Kindergärten und Horten;
Plätze für 95 v.H. der Aufsichtspersonen und Kinder;
d) bei Heimen, wie Alten-, Schüler- und Studentenheimen, sowie bei
Krankenanstalten und ähnlichen Bauten:
Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;
e) bei Beherbergungsbetrieben, wie Hotels und Pensionen:
Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;
f) bei Büro- und Betriebsbauten:
1 Platz für je 15 m2 Büroraum- bzw. Betriebsraumfläche;
g) bei Geschäftsbauten:
1 Platz für je 8 m2 Verkaufsfläche; wenn es sich jedoch um
Lebensmittelgeschäfte handelt: 1 Platz für je 5 m2
Verkaufsfläche;
h) bei sonstigen Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen,
wie Theater, Kinos, Versammlungsräume und dergleichen:
Plätze entsprechend der Anzahl der vorgesehenen
Besucher(Benützer)plätze.
(2) Wird in den Fällen gemäß Abs. 1 lit. e bis h nachgewiesen, daß
sich im Regelfall weniger Personen im Gebäude aufhalten, als nach der
Richtlinie Schutzraumplätze zu schaffen wären, so ist die
erforderliche Anzahl der Schutzraumplätze nach dem jeweiligen
geringeren Bedarf festzulegen.
(3) Schutzräume müssen eine nutzbare Mindestgröße von 9,5 m2 und
eine lichte Raumhöhe bzw. Raumbreite von mindestens 2 m haben. Sie
haben außerdem folgende Mindestwerte aufzuweisen:
Bodenfläche je Schutzraumplatz 0,6 m2
Raumvolumen je Schutzraumplatz 1,4 m2
Erdberührte Wandflächen je Schutzraumplatz
nach Möglichkeit 0,75 m2
Bodenfläche je Abort 1,0 m2
Bodenfläche je Waschgelegenheit 1,0 m2
Bodenfläche je Lüfter 1,5 m2
(4) Die Schutzraumplätze sind so einzuteilen, daß auf je zwei
Sitzplätze mindestens ein Liegeplatz entfällt. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens 0,05 m Abstand
von den Umfassungswänden aufzustellen sind und daß die Mindestausmaße
der Sitze 0,50 m Breite und 0,55 m Tiefe und die Mindestausmaße der
Liegen 0,65 m Breite und 1,90 m Länge zu betragen haben. Weiters ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bewegungsraum zwischen
gleichgerichteten Sitzreihen, zwischen Liegereihen sowie zwischen
Liegen und Sitzen mindestens 0,50 m und der Bewegungsraum zwischen
gegenüberliegenden Sitzreihen mindestens 0,80 m zu betragen hat.
(5) Die technischen Vorschriften dieser Verordnung gelten
grundsätzlich nur für Schutzräume für höchstens 50 Personen.
(6) Die Planung und Errichtung von Schutzräumen, welche über die im
Abs. 5 angegebene Belegzahl hinausgehen, hat über die in Betracht
kommenden Vorschriften dieser Verordnung hinaus bzw. an Stelle dieser
Vorschriften nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis zu
erfolgen.
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