Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 4. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
034a
Kurztext:
*) Mindeststellflächen für Fahrräder
Text:
(1) Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben ein Mindestausmaß an Flächen für das Abstellen von Fahrrädern für Bauwerke festlegen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß diese Flächen in einem Abstellraum bereitzustellen sind.
(2) Für den Fall, dass durch Verordnung nach § 13a Abs. 1 Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Abs. 1 nicht niedriger festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023
(2) Für den Fall, dass durch Verordnung nach § 13a Abs. 1 Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Abs. 1 nicht niedriger festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2023
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